Betreffend C.________ führte der Beschuldigte zudem wiederholt aus, er wolle keinen Kontakt mehr zu ihr (pag. 182, Z. 59 ff.; pag. 183, Z. 88 ff.). Auch mit dem Rayonverbot ging kein erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten einher. Er selbst gab an, nicht mehr nach H.________ zurückkehren zu wollen (pag. 182, Z. 75 ff.; pag. 706, Z. 26 ff.; pag. 934, Z. 16). Er wählte mit P.________ einen neuen Wohnsitz möglichst weit entfernt von seiner Familie. Das Gebiet von H.________ zu meiden, stellte für den Beschuldigten entsprechend kaum einen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar.