Hinsichtlich des Kontaktverbots ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder des Beschuldigten E.________ und D.________ seit einigen Jahren nicht mehr mit dem Beschuldigten sprechen. Abgesehen von zufälligen Aufeinandertreffen beim Beschuldigten zu Hause, hatte er keinen Kontakt mehr zu E.________ und D.________. G.________ zog sich ebenfalls von seinem Vater zurück und vermied die Kontakte weitestgehend. Entsprechend stellte das Kontaktverbot für den Beschuldigten keine erhebliche Einschränkung dar, was er denn auch selbst zu Protokoll gab (pag. 183, Z. 112 f.; pag. 706, Z. 27 ff.). Betreffend C.__