Die Kammer verzichtet folglich auch diesbezüglich auf eine Anrechnung an die Strafe. 25.5 Zur Anrechnung der Verpflichtung über den Wohnsitz und des Kontakts- sowie Rayonverbots Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24.2.2015 verpflichtet, einen von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennten Wohnsitz zu nehmen und es wurde ein Kontakt- und Rayonverbot verfügt (pag. 119). Hinsichtlich des Kontaktverbots ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder des Beschuldigten E.________ und D.________ seit einigen Jahren nicht mehr mit dem Beschuldigten sprechen.