54 Zudem ging der Beschuldigte nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung anfänglich alle zwei Wochen, anschliessend alle drei Wochen und seit Ende 2016 noch monatlich bzw. nach Bedarf zu Gesprächen bei der Bewährungshilfe (pag. 683). Zwischen dem 30.1.2018 und 15.8.2018 fanden lediglich vier Gespräche statt (pag. 892). Die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe war für den Beschuldigten weder mit erheblichem Kosten- noch Zeitaufwand verbunden. Die Kammer verzichtet folglich auch diesbezüglich auf eine Anrechnung an die Strafe.