Die Therapiesitzungen erfolgten folglich nur ungefähr alle drei Wochen oder bei Bedarf. Sie waren für den Beschuldigten mit keinem Kostenaufwand verbunden. Der Beschuldigte arbeitete nicht, weshalb er auch keine massgebenden zeitlichen Einschränkungen erlitt. Nach Ansicht der Kammer ist daher keine Anrechnung i.S.v. Art. 51 aStGB gerechtfertigt.