Eine darüber hinausgehende Anrechnung ist nach Ansicht der Kammer gestützt auf das Gesagte aber nicht gerechtfertigt. 25.4 Anrechnung der ambulanten therapeutischen Behandlung und der Kontakte mit der Bewährungshilfe Nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung besuchte der Beschuldigte eine ambulante Behandlung bei Dr. med. O.________. Ab Juni 2015 bis zum 26.5.2017 fanden insgesamt 39 Sitzungen zu 45 Minuten (pag. 680) bzw. ab Juni 2017 bis zum 4.7.2018 insgesamt 18 Sitzungen zu 45 Minuten statt (pag. 863). Die Therapiesitzungen erfolgten folglich nur ungefähr alle drei Wochen oder bei Bedarf.