Diesem Umstand wurde durch die Vorinstanz bereits hinreichend Rechnung getragen, indem 26 Tage der fürsorgerischen Unterbringung an die Strafe des Beschuldigten angerechnet wurden. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb es bei der Anrechnung von 26 Tagen zu bleiben hat. Eine darüber hinausgehende Anrechnung ist nach Ansicht der Kammer gestützt auf das Gesagte aber nicht gerechtfertigt.