Die Anordnung einer Ersatzmassnahme durch das regionale Zwangsmassnahmengericht wäre nicht notwendig gewesen. Im Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24.2.2015 wurde jedoch die missverständliche Formulierung der «Anordnung einer Ersatzmassnahme» im Sinne einer vorerst stationären und anschliessend ambulanten therapeutischen Behandlung gewählt (vgl. Ziff. 1.d, pag. 119). Diesem Umstand wurde durch die Vorinstanz bereits hinreichend Rechnung getragen, indem 26 Tage der fürsorgerischen Unterbringung an die Strafe des Beschuldigten angerechnet wurden.