Der Aufenthalt in der Klinik R.________ unterstand damit dem Regime des Zivilgesetzbuches und wurde durch die KESB angeordnet. Sie war es letztlich auch, die über die Dauer, den Ort und die Bedingungen der fürsorgerischen Unterbringung zu entscheiden hatte (vgl. auch entsprechende Formulierung im Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24.2.2015, Ziff. 1.d). Die Anordnung einer Ersatzmassnahme durch das regionale Zwangsmassnahmengericht wäre nicht notwendig gewesen.