Er wurde vom regionalen Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 24.2.2015 zwecks Überweisung in die fürsorgerische Unterbringung aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 116 ff.). Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung direkt im Anschluss an die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte jedoch bereits am 13.1.2015 durch die KESB, mithin über einen Monat zuvor (pag. 360 ff.). Der Beschuldigte wäre folglich auch ohne die Anordnung von Ersatzmassnahmen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in die fürsorgerische Unterbringung überführt worden. Der Aufenthalt in der Klinik R.__