51). Der Beschuldigte befand sich unmittelbar nach der Untersuchungshaft während 104 Tagen (20.02.2015 bis 3.6.2015) in der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik R.________ (während ca. sechs Wochen in der geschlossenen Abteilung vgl. pag. 931, Z. 37 ff.). Er wurde vom regionalen Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 24.2.2015 zwecks Überweisung in die fürsorgerische Unterbringung aus der Untersuchungshaft entlassen (pag.