53 25.3 Anrechnung der fürsorgerischen Unterbringung Anrechnungsfähig im Sinne von Art. 51 aStGB ist grundsätzlich auch eine fürsorgerische Unterbringung, wenn sie aus Anlass der Tat verfügt wurde. Dagegen wird jedoch die Sichtweise vertreten, dass eine administrative und vormundschaftlich angeordnete freiheitsentziehende Massnahme nicht auf die Freiheitsstrafe anrechenbar sei, da nur durch Strafbehörden angeordnete Freiheitsentziehungen anrechenbar seien (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., N. 13 und N. 18 zu Art. 51).