wird die Ersatzmassnahme hingegen in einer Institution vollzogen, welche die persönliche Freiheit wesentlich weniger beschränkt, kann nur eine entsprechend gekürzte Dauer in Rechnung gestellt werden (BGE 113 IV 118 E. 2c). Es stellt sich mithin die Frage, ob und in welchem Umfang die Untersuchungshaft, die fürsorgerische Unterbringung, die ambulante therapeutische Behandlung, die Verpflichtung hinsichtlich der Wohnsituation des Beschuldigten, das Kontakt- und Rayonverbot sowie die Besuche bei der Bewährungshilfe an die Strafe des Beschuldigten anzurechnen sind. 25.2 Anrechnung der Untersuchungshaft