Der in Art. 51 aStGB erwähnte Begriff der Untersuchungshaft wird in Art. 110 Abs. 7 aStGB umschrieben. Da die entsprechende Legaldefinition unvollständig ist, fällt in Bezug auf die Anrechnung grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., N. 13 und N. 18 zu Art. 51). Ist der Vollzug der Ersatzmassnahme in der konkreten Institution dem Vollzug normaler Untersuchungshaft ungefähr gleichzusetzen, so ist grundsätzlich die ganze Dauer anrechenbar;