Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a). Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen können wie die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden (HÄRRI, in: Baser Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 52 f. zu Art. 237; METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 26 f. zu Art. 51; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2014 45 vom 28.2.2014 E. 6.3). Der in Art.