25. Zur Anrechnung nach Art. 51 aStGB 25.1 Vorbemerkungen Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 aStGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a).