52 Art. 56 Abs. 1 Bst. a aStGB die Gefahr weiterer Straftaten bzw. die Rückfallgefahr voraussetzt und damit notwendigerweise eine negative Prognose impliziert (BGE 135 IV 184 E. 2.3, in: Pra 99 [2010] Nr. 44). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. N.________ vom 13.4.2015 ist beim Beschuldigten von einer deutlich erhöhten Fortsetzungsgefahr für partnerbezogene fremdaggressive Handlungen zum Nachteil von C.________, unter Umständen auch zum Nachteil seiner Kinder auszugehen (pag.