Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG MARKUS, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Gemäss BGE 135 IV 184 kann jedoch bei der Anordnung von therapeutischen Massnahmen und gleichzeitig ausgefällter Strafen der Vollzug der Strafe nicht nach Art. 42 und 43, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 aStGB aufgeschoben werden, weil die Anordnung einer Massnahme gemäss