24. Zum bedingten Strafvollzug Es bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten und die Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 240.00, der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).