Weil der Beschuldigte unter dem Existenzminimum lebt, ist ferner ein Abzug von pauschal 50% vorzunehmen (50% von CHF 1‘650.00 = CHF 825.00). Eine darüber hinausgehende Reduktion ist bei einer verschuldensangemessenen Anzahl von lediglich 12 Tagessätzen Geldstrafe nicht angezeigt. Es resultiert damit ein Tagessatz von CHF 20.00 (CHF 825.00 geteilt durch 30 Tage, abgerundet). Der Beschuldigte ist mithin zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 240.00, zu verurteilen.