___ an das Einkommen (bzw. die Leistungen der Sozialhilfe) anzurechnen. Die Kammer geht dabei von einem Mietzins von ca. CHF 800.00 pro Monat aus. Gestützt auf die dargelegten Grundsätze ist somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘650.00 auszugehen. Nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind jedoch die Leistungen des Sozialdiensts für die Bezahlung der Krankenkasse, zumal diese bereits im Pauschalabzug Berücksichtigung finden. Weil der Beschuldigte unter dem Existenzminimum lebt, ist ferner ein Abzug von pauschal 50% vorzunehmen (50% von CHF 1‘650.00 = CHF 825.00).