Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13.7.2010 E. 1.3). Ein Eingriff in das Existenzminimum der beschuldigten Personen ist gesetzgeberisch gebilligt (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 50 vom 15.8.2018 E. 13.2 ff.). Der Beschuldigte ist von der Sozialhilfe abhängig und erhält monatlich CHF 830.00 ausbezahlt (pag. 872; pag. 876). Zusätzlich werden ihm seine Wohnung und die Krankenkassenprämie bezahlt (pag. 929, Z. 27). Gestützt auf das Gesagte ist die Miete für seine Wohnung in P.________ an das Einkommen (bzw. die Leistungen der Sozialhilfe) anzurechnen.