Im Sinne eines Richtwertes ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist darüber hinaus eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden, insbesondere bei vermögenslosen Tätern mit kleinem und mittlerem Einkommen, progressiv ansteigt