Dazu gehören auch öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.5.2), wie etwa von den Sozialbehörden direkt bezahlte Mietzinse (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30.6.2009 E. 3). Abzuziehen ist mit Blick auf das Nettoprinzip alles, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Ferner ist gestützt auf Art. 34 Abs. 2 aStGB das Existenzminimum zu beachten (BGE 134 IV 60 E. 6.1