Ausgangspunkt für die Bemessung bildet also auch bei einkommensschwachen Täterinnen und Tätern (namentlich Sozialhilfebezügern) das Einkommen, welches ihnen durchschnittlich zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Dazu gehören auch öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.5.2), wie etwa von den Sozialbehörden direkt bezahlte Mietzinse (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30.6.2009 E. 3).