Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung findet bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes grundsätzlich das sogenannte Nettoeinkommensprinzip Anwendung (BGE 134 IV 60 E. 4, Ablehnung des sog. Einbusseprinzips). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet also auch bei einkommensschwachen Täterinnen und Tätern (namentlich Sozialhilfebezügern) das Einkommen, welches ihnen durchschnittlich zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen.