Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung findet bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes grundsätzlich das sogenannte Nettoeinkommensprinzip Anwendung (BGE 134 IV 60 E. 4, Ablehnung des sog. Einbusseprinzips).