Es wäre folglich nicht mehr von einem lediglich leichten Tatverschulden auszugehen gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht von einem reduzierten Asperationsfaktor profitiert hätte, zumal die Drohungen gegenüber C.________ und E.________ nicht bereits in den anderen Delikten abgegolten gewesen wären. Hinsichtlich der Täterkomponenten wäre ferner eine Erhöhung der Strafe angezeigt gewesen, zumal der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von C.________ vorbestraft ist. Der Beschuldigte wurde diesbezüglich am 3.8.2000 verurteilt.