während drei Monaten) um massivste Drohungen handelte, die sowohl C.________ als auch E.________ in Angst und Schrecken versetzten. Sie nahmen die Drohungen des Beschuldigten, er werde sie umbringen, ihnen den Kopf abschneiden, sie durchlöchern etc. gerade auch vor dem Hintergrund der versuchten vorsätzlichen Tötung vom 28.3.1999 zum Nachteil von C.________ ernst. Sie hatten stetig Angst, der Beschuldigte könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen. Es wäre folglich nicht mehr von einem lediglich leichten Tatverschulden auszugehen gewesen.