Weitergehende Ausführungen zur Strafzumessung erübrigen sich damit grundsätzlich. Hätte die Kammer die Drohungen zum Nachteil von C.________ und E.________ zu beurteilen, bliebe anzumerken, dass es sich bei diesen mehrfachen Drohungen (bei C.________ während rund 4 1/2 Jahren und bei E.________ während drei Monaten) um massivste Drohungen handelte, die sowohl C.________ als auch E.________ in Angst und Schrecken versetzten.