22. Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der verschuldensangemessenen Strafen für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und die mehrfachen einfachen Körperverletzungen, beides begangen zum Nachteil von G.________ und D.________, resultiert bereits eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Wie bereits ausgeführt ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Eine Strafe über 12 Monaten Freiheitsstrafe kann folglich nicht ausgesprochen werden. Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist folglich zu bestätigen. Weitergehende Ausführungen zur Strafzumessung erübrigen sich damit grundsätzlich.