18.2 hiervor). Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 4 Monaten als verschuldensangemessen. Ein Asperationsfaktor von 50% ist aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht erneut angebracht. Es sind folglich 2 Monate Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe hinzu zu rechnen.