49 21.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) und Asperation Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Als Beweggründe sind unbegründete Wut und das Abreagieren von eigenem Frust oder Ärger zu nennen. Aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. N.________ ist von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, was sich verschuldensmildernd auswirkt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 18.2 hiervor).