mit Händen und Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatschen oder diverse Sportschläger. Er griff aus der Situation heraus nach jenen Gegenständen, die gerade in der Nähe lagen. Das Verhalten des Beschuldigten war für D.________ unberechenbar. Nach dem Gesagten ist von einem gerade noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.