Als Beweggrund ist zudem das Abreagieren von eigenem Frust oder Ärger zu sehen. Aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. N.________ ist auch hier von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, was sich verschuldensmildernd auswirkt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 18.2 hiervor). Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 6 Monaten als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist ein Asperationsfaktor von lediglich 50% sachgerecht.