Der Beschuldigte schlug G.________ mit Händen und Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatschen oder diverse Sportschläger. Er griff aus der Situation heraus nach jenen Gegenständen, die gerade in der Nähe lagen. Das Verhalten des Beschuldigten war für G.________ unberechenbar. Nach dem Gesagten ist von einem gerade noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 20.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) und Asperation Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus unbegründeter Wut. Als Beweggrund ist zudem das Abreagieren von eigenem Frust oder Ärger zu sehen.