48 Versorgung war nicht notwendig. Das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist damit als gerade noch leicht zu bezeichnen. Bei der Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte G.________ aus dem Nichts oder wegen Kleinigkeiten wiederholt massiv schlug. Es handelte sich um heftige Schläge und der Beschuldigte hörte teilweise nicht auf, auch wenn G.________ bereits am Boden lag. Der Beschuldigte schlug G.___