Er handelte aus rein egoistischen Motiven, ohne nachvollziehbare Beweggründe. Auch für dieses Delikt liegt eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Ausführungen unter Ziff. 18.2 hiervor). Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion von 1 1/2 Monaten als angemessen. Es resultiert somit eine Strafe von 5 1/2 Monaten. Praxisgemäss werden rund 2/3 der Strafe, ausmachend 4 Monate, zur Einsatzstrafe hinzugerechnet.