Damit baute er zu Hause eine Angst- und Gewaltherrschaft auf. Dies führte dazu, dass sich D.________ komplett von ihm abwandte und das Familienleben nur stattfand, wenn der Beschuldigte nicht zu Hause war. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht. Eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten erscheint angemessen. 19.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) und Asperation Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Er handelte aus rein egoistischen Motiven, ohne nachvollziehbare Beweggründe.