_ bestand nach dem Gesagten in einem nicht unerheblichen Ausmass. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Nichts oder wegen Kleinigkeiten D.________ während ca. 2 1/2 Jahren schlug, bedrohte und beschimpfte. Mit diesem Verhalten terrorisierte er D.________ durchgehend. Ohne erkennbaren Anlass drohte er seiner Tochter immer wieder, sie umzubringen. Der Beschuldigte drohte in Anwesenheit von D.________ zudem C.________, G.________ und E.________ wiederholt massiv. Damit baute er zu Hause eine Angst- und Gewaltherrschaft auf.