47 Angst führte, bleibt vorliegend zu berücksichtigen. D.________ lebte in der Zeit vom 13.1.2010 bis ________2013 (Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit), folglich ca. 2 1/2 Jahre in ständiger Angst vor ihrem Vater. D.________ musste sich immerfort vor den unberechenbaren Aggressionen des Beschuldigten in Acht nehmen. Sie sorgte sich zu dieser Zeit auch durchgehend um das Wohlergehen ihrer Geschwister und ihrer Mutter.