19. Asperation für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht z.N. von D.________ (Art. 219 aStGB) 19.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Auch hier ist vorab zu bemerken, dass die körperlichen Übergriffe des Beschuldigten auf D.________ im Rahmen der Asperation für die mehrfachen Körperverletzungen abzugelten sind, weshalb sie an dieser Stelle nicht erneut gewichtet werden dürfen. Die wiederholten massiven Drohungen, die Beschimpfungen sowie das unberechenbare Verhalten des Beschuldigten, das zu Hause zu einem Regime voller