48a aStGB). Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. Aufgrund des Eventualvorsatzes und der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe um 2 Monate auf 7 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.