Für sämtliche Tatzeitpunkte sei von einer durchgehend erhaltenen Fähigkeit zur Unrechtseinsicht auszugehen. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen/impulsiven, egozen- trisch-selbstbezogenen, zwanghaften, paranoiden und auch einigen dissozialen Zügen [ICD-10: F61.0]) jedoch eingeschränkt gewesen (pag. 463 f.). Es ist folglich von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, was zu einer Strafmilderung führt (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a aStGB).