vom 13.4.2015 (pag. 399 ff.). Dr. med. N.________ kam nach einer umfassenden und überzeugenden Überprüfung zum Ergebnis, eine Unfähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen oder auch zum Handeln gemäss dieser Einsicht könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Für sämtliche Tatzeitpunkte sei von einer durchgehend erhaltenen Fähigkeit zur Unrechtseinsicht auszugehen.