Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven. Die Beweggründe sind nicht nachvollziehbar und lassen sich auch nicht mit dem kulturellen Hintergrund des Beschuldigten entschuldigen. Was das Kriterium der Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit anbelangt, so stützt sich die Kammer auf das überzeugende forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.________ vom 13.4.2015 (pag.