komplett von ihm abwandte und das Familienleben nur stattfand, wenn der Beschuldigte nicht zu Hause war. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als gegen mittelschwer und dafür eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen. 18.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich – er nahm eine gestörte Entwicklung von G.________ in Kauf. Dies wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven.