Die Gefährdung der Entwicklung von G.________ bestand folglich in einem nicht unerheblichen Ausmass. Zur Art und Weise der Herbeiführung bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Nichts oder wegen Kleinigkeiten G.________ schlug und bedrohte. Mit diesem Verhalten terrorisierte er G.________ durchgehend. Ohne erkennbaren An-