Es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt. G.________ lebte im Zeitraum vom 13.9.2010 bis 18.8.2014, folglich rund vier Jahre in ständiger Angst vor seinem Vater. Zu dieser Zeit war G.________ 11 bis 15 Jahre alt. G.________ musste sich ständig vor den unberechenbaren Aggressionen des Beschuldigten in Acht nehmen. Er sorgte sich zu dieser Zeit auch durchgehend um das Wohlergehen seiner Geschwister und seiner Mutter. Er zog sich zurück und kommunizierte nur frei mit den übrigen Familienmitgliedern, wenn sein Vater nicht zu Hause war.