18. Einsatzstrafe für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht z.N. von G.________ (Art. 219 aStGB) 18.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Vorab hält die Kammer fest, dass die körperlichen Übergriffe des Beschuldigten auf G.________ im Rahmen der Asperation für die mehrfachen Körperverletzungen abzugelten sind, weshalb sie an dieser Stelle nicht erneut gewichtet werden dürfen. Demgegenüber sind die wiederholten massiven Drohungen, das unberechenbare Verhalten des Beschuldigten und das Angstregime, das er zu Hause aufbaute, zu berücksichtigen. Es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt.